gemäß § 451g Handelsgesetzbuch (HGB)
Der Umzugsunternehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB § 451 für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Lieferfristüberschreitung entstehen (Obhutshaftung)
In § 451e HGB ist bestimmt, dass die Haftung für Verlust oder Beschädigung auf 620 € je Kubikmeter benötigten Laderaumes begrenzt ist. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung gemäß § 431 (3) HGB auf das Dreifache des Frachtentgeltes beschränkt. Bei sonstigen Schäden aus einer Vertragspflichtverletzung die nicht durch Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung entstehen, ist die Haftung auf das Dreifache des Betrages beschränkt, der bei Verlust des Gutes zu ersetzen wäre.
Bei Verlust ist der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zu ersetzen. Bei Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten und des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist in der Regel der Marktpreis.
Der Umzugsunternehmer ist von der Haftung befreit, wenn ein Verlust oder die Beschädigung bzw. die Lieferfristüberschreitung auf Umständen beruht, die auch bei größter Sorgfalt weder zu vermeiden noch deren Folgen abzuwenden waren.
Gleichzeitig gelten die folgenden gesetzlichen besonderen Haftungsausschlussgründe:
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der o. g. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Umzugsunternehmer kann sich auf die besonderen Haftungsausschlüsse nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung, oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Umzugsunternehmer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust, oder Beschädigung, oder wegen Lieferfristüberschreitung gegen einen Mitarbeiter des Umzugsunternehmers erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbegrenzungen und –befreiungen berufen, sofern er nicht vorsätzlich oder leichtfertig im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Wird der Umzug ganz oder teilweise von einem Dritten ausgeführt (ausführender Umzugsunternehmer) haftet dieser für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung wie der Umzugsunternehmer selbst. Der ausführende Umzugsunternehmer kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Umzugsunternehmer zustehen. Beide Umzugsunternehmer haften als Gesamtschuldner.
Damit Ansprüche aus Schäden (Verlust oder Beschädigung) nicht erlöschen, untersuchen Sie das Umzugsgut beim Empfang sofort auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Sind Schäden festgestellt, haben Sie diese sofort auf dem Frachtbrief, Empfangsquittung, Arbeitsschein oder in einem Schadenprotokoll detailliert schriftlich festzuhalten. Spätestens am Tag nach der Ablieferung sind solche Schäden schriftlich dem Umzugsunternehmen anzuzeigen. Wird diese Frist nicht gewahrt, erlöschen sämtliche Ansprüche wegen Verlust und Beschädigung am Umzugsgut.
Äußerlich nicht erkennbare Schäden, die z. B. erst beim Auspacken erkennbar werden, müssen dem Umzugsunternehmer innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitgeteilt werden. Hierbei ist jedoch der Nachweis zu führen, dass diese Schäden während der Obhut des Umzugsunternehmers eingetreten sind. Die genannten Fristen gelten auch für außervertragliche Ansprüche. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (Samstage, Sonntage oder Feiertage bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt).
Gehört gefährliches Gut (z. B. Benzin oder Öle) zum Umzugsgut, ist der Absender verpflichtet dem Umzugsunternehmer rechtzeitig anzuzeigen, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z. B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeiten, explosive Stoffe etc.)
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.
(1) Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.
(2) Ist der Absender ein Verbraucher (§414 Abs. 4), so zählt zu den Pflichten des Frachtführers ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes.
(1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen.
(2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher (§414 Abs. 4), so ist er abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form. Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten.
(3) Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser ein Verbraucher ist (§414 Abs. 4), über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind.
Abweichend von § 414 Abs. 1 Satz 2 hat der Absender dem Frachtführer für Schäden nur bis zum Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, Ersatz zu leisten.
(1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender
4. Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der im Abs. 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Abs. 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,
1. wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag der Ablieferung angezeigt worden ist,
2. wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
Ist der Absender ein Verbraucher (§414 Abs. 4), so kann sich der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person
1. auf die in den §§451 d und 451 e sowie in dem Ersten Unterabschnittvorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterlässt, den Absender bei Abschluss des Vertrages über die Haftungsbestimmungen zu unterrichten und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern.
2. auf § 451 f in Verbindung mit § 438 nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterlässt, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form und Frist der Schadensanzeige sowie der Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige zu unterrichten.
Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 muss in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sein.
(1) Ist der Absender ein Verbraucher (§414 Abs. 4), so kann von den die Haftung des Frachtführers und des Absenders regelnden Vorschriften dieses Unterabschnitts sowie den danach auf den Umzugsvertrag anzuwendenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nicht zum Nachteil des Absenders abgewichen werden.
(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen kann von den darin genannten Vorschriften nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 451 e vorgesehenen Betrag begrenzt werden. Gleiches gilt für die vom Absender nach § 414 in Verbindung mit § 451 c zu leistende Entschädigung. Die in den vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmung ist jedoch unwirksam, wenn sie nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben ist.
2. auf § 451 f in Verbindung mit § 438 nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterlässt, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form und Frist der Schadensanzeige sowie der Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige zu unterrichten.
(3) Unterliegt der Umzugsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 und 2 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Übernahme und der Ort der Ablieferung im Inland liegen.
Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrages mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf dem Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung zur See durchgeführt wird.
Steht fest, dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Vorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, dass der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.
(1) § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Schadensort unbekannt ist, bekannt ist oder später bekannt wird. Die für die Schadensanzeige vorgeschriebene Form und Frist ist auch gewahrt, wenn die Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf der letzten Teilstrecke anzuwenden wären.
(2) Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist ist, wenn auf den Ablieferungszeitpunkt abzustellen ist, der Zeitpunkt der Ablieferung an den Empfänger maßgebend. Der Anspruch verjährt auch bei bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439.
Hat der Frachtführer die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452 a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf welcher der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.
(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt.
(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren Empfang verlangen, dass er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut wieder aufgefunden wird.
(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang der Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, dass ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.
(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wieder aufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der Frachtführer über das Gut frei verfügen.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beige-tragen haben.
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größerer Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtung handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadenminderung und Schadenbehebung aufgewendeten Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlass der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach §429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.
Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Abs. 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht gel-tend gemacht werden, wenn
1. der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder fahrlässig nicht kannte oder
2. das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
Die in diesem Unterabschnitt und im Fachvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Frachtführers erhoben, so kann sich auch jener auf die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und –begrenzungen berufen. Dies gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er Ihnen schriftlich zuge-stimmt hat.
(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.
(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.
(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.
(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird durch eine schriftliche Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ablehnt. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
(4) Die Verjährung kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
(2) Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers, eine Klage gegen den Frachtführer auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers erhoben werden.
§ 3 Kündigung des Vertrages Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Bei einer Kündigung ohne wichtigen Grund wird eine Rücktrittszahlung von 30% des veranschlagten Entgelts erhoben. Ab 5 Werktage vor Auftragstermin ist eine Kündigung nicht mehr möglich. Es wird der Gesamtbruttopreis in Rechnung gestellt. Bei einem Auftrag auf Stundenbasis werden in diesen Fällen 8 Stunden berechnet.
§ 4 Trinkgelder Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
§ 5 Erstattung der Umzugskosten Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, weist der diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen. Vor dem Umzug muss dann entweder ein Kostenübernahmeschein des Sozialamtes oder eine schriftliche Auftragsbestätigung des Arbeitsamtes vorliegen.
§ 6 Sicherung besonders transportempfindlicher Güter Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschine, Plattenspieler, Fernseh-, HiFi- und Radio-Geräten und EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
§ 7 Elektro- und Installationsarbeiten Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
§ 8 Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung mit fälligen Gegenansprüchen nicht zulässig.
§ 9 Abtretung Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
§ 10 Missverständnisse
Die Gefahr das Missverständnisse anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigten Personen des Möbelspediteurs hat der Letztere nicht zu verantworten.
§ 11 Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird. Nach Beendigung des Umzuges sind sämtliche Kartons vom Absender zu zählen und die Vollständigkeit auf dem Vertrag zu quittieren.
§ 12 Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes
Der Betrag ist nach dem Entladen fällig und in bar zu bezahlen. Es können aber auch gesonderte Zahlungsvereinbarungen getroffen werden. Bei Auslandstransporten ist der Rechnungsbetrag vor Beginn der Verladung fällig und in bar zu bezahlen. Barauslagen und die Kosten des Transportes sind grundsätzlich in Euro zu bezahlen.
Fremde Währungen werden nicht akzeptiert. Auch hier können gesonderte Zahlungsvereinbarungen getroffen werden. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern, gemäß § 419 HGB.
§ 13 Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit den Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk, das sich vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als mit Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder persönlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 14 Vereinbarung deutschen Rechts Es gilt deutsches Recht.
§ 15 Haftung In der Leistung ist bereits eine Transportversicherung enthalten. Für eventuelle Schäden greift die Versicherung, siehe Auftragsformular. Bilder und Bilderrahmen jeglicher Art dürfen nicht in Kartons verpackt werden. Zerbrechliche Gegenstände müssen auf der Verpackung gut sichtbar gekennzeichnet sein. Für evtl. Schäden wird sonst keine Haftung übernommen (Haftungsausschluss).
§ 16 Umzugskartons Umzugskartons werden nach Auftragserteilung zu den jeweilig gültigen Preisen verkauft. Die 1. Lieferung der Kartons ist kostenfrei. Ab der 2. Kartonlieferung und bei Kartonabholung werden zusätzlich 15,00 € berechnet. Wenn Sie Ihren Umzug nicht bei uns in Auftrag geben möchten, berechnen wir für die Kartonlieferung ebenfalls 15,00 €.